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Muss ich den Gutachter der Versicherung nehmen?

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Redaktion kfzgutachternetz.de
Redaktion – Schadenregulierung & Kfz-Sachverständigenwesen
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Nach einem Unfall klingelt oft schnell das Telefon – die gegnerische Versicherung meldet sich und schlägt einen Sachverständigen vor. Doch sind Sie verpflichtet, diesen anzunehmen? Die kurze Antwort: Nein.

Ihr Recht auf freie Wahl des Sachverständigen

Bei einem Haftpflichtschaden dürfen Sie als Geschädigter den Kfz-Sachverständigen frei wählen. Das folgt aus § 249 Abs. 2 BGB und ist höchstrichterlich bestätigt: Sie müssen weder eine Markterkundung betreiben noch einen von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachter akzeptieren (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06). Die Versicherung darf Ihnen einen Sachverständigen empfehlen – verpflichtet sind Sie zu nichts.

Worin der Unterschied tatsächlich liegt

Der Unterschied ist kein Qualitätsurteil, sondern eine Frage des Auftragsverhältnisses. Ein von der Versicherung eingeschalteter Prüfer wird für den Versicherer im Rahmen von dessen Schadenregulierung tätig; ein von Ihnen beauftragter Sachverständiger arbeitet in Ihrem Auftrag und ist Ihnen gegenüber verantwortlich. Beide können fachlich einwandfrei und nach denselben anerkannten Methoden arbeiten. Wer den Auftrag erteilt, entscheidet aber darüber, aus welcher Perspektive der Schaden aufgenommen wird und wer Rückfragen stellen und Einwendungen erheben kann.

Was ein eigener Sachverständiger für Sie leistet

  • Vollständige Schadensaufnahme: Alle Beschädigungen werden dokumentiert, auch verdeckte Schäden.
  • Merkantile Wertminderung: Sie wird geprüft und – wenn sie anfällt – nachvollziehbar beziffert.
  • Nutzungsausfall und Reparaturdauer: Die für die Abrechnung nötigen Angaben werden ausdrücklich ausgewiesen.
  • Beweissicherung: Kommt es später zum Streit, liegt eine zeitnahe, vollständige Dokumentation des Schadensbildes vor.

Was, wenn die Versicherung das Gutachten nicht anerkennt?

Das kommt vor. Ein privat beauftragtes Gutachten ist im Zivilprozess kein Sachverständigenbeweis, sondern qualifizierter Parteivortrag – es kann vom Gericht gewürdigt werden, bindet es aber nicht. In der Praxis ist ein sorgfältig erstelltes Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen dennoch die entscheidende Grundlage der Regulierung. Kürzt die Versicherung Positionen, hilft in der Regel ein Fachanwalt für Verkehrsrecht weiter. Dessen Kosten gehören bei Haftung der Gegenseite dem Grunde nach ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden; bei Mitverschulden werden sie nur anteilig erstattet, und bei sehr einfach gelagerten Fällen kann die Erstattungsfähigkeit im Einzelfall strittig sein.

Fazit

Sie sind nicht verpflichtet, den Gutachter der Versicherung zu nehmen. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen – die Kosten des erforderlichen Gutachtens trägt bei Haftung der Gegenseite deren Haftpflichtversicherung.

Quellen und Fundstellen

  1. BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06: Sachverständigenkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand, freie Wahl des Sachverständigen, keine Pflicht zur Markterkundung