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Schaden & Wertminderung5 Min. Lesezeit

Wertminderung nach Unfall: Was Ihnen zustehen kann

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Redaktion kfzgutachternetz.de
Redaktion – Schadenregulierung & Kfz-Sachverständigenwesen
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Nach einem Unfall reichen Reparaturkosten allein oft nicht aus, um den Schaden vollständig auszugleichen. Auch ein fachgerecht repariertes Fahrzeug kann am Markt weniger wert sein – die sogenannte merkantile Wertminderung. Sie ist Teil des Schadens, fällt aber nicht in jedem Fall an.

Was ist die merkantile Wertminderung?

Der Begriff beschreibt den Wertverlust, den ein Unfallfahrzeug auch nach einwandfreier Reparatur erleiden kann, weil es beim Verkauf als Unfallfahrzeug offenbart werden muss. Käufer begegnen reparierten Fahrzeugen mit Zurückhaltung und zahlen weniger – auch wenn technisch alles in Ordnung ist.

Wann kommt eine Wertminderung in Betracht?

In der Praxis wird ein merkantiler Minderwert typischerweise angesetzt, wenn:

  • die Gegenseite für den Unfall haftet,
  • ein erheblicher, offenbarungspflichtiger Schaden vorlag – kein reiner Bagatellschaden,
  • es sich nicht nur um Lackier- oder Kleinstarbeiten handelt,
  • und das Fahrzeug am Markt noch einen Wert hat, auf den sich die Unfalleigenschaft auswirkt.

Starre Alters- oder Kilometergrenzen gelten dabei nicht. Die früher verbreitete Faustregel „unter 5 Jahre, unter 100.000 km" ist überholt: Der Bundesgerichtshof hat die starre 100.000-km-Grenze ausdrücklich aufgegeben und stellt stattdessen auf die Verhältnisse des Einzelfalls und die Marktlage ab (Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03). Alter und Laufleistung sind also Bewertungsfaktoren, keine Ausschlusskriterien.

Wie hoch ist die Wertminderung?

Die Höhe hängt vom Fahrzeugwert, vom Alter, von der Laufleistung, von der Marktgängigkeit und vor allem vom Umfang und der Art des Schadens ab. Bei einem fünf Jahre alten Mittelklassewagen mit rund 5.000 € Reparaturschaden liegen die Beträge in der Praxis häufig im Bereich einiger hundert bis über tausend Euro; bei jungen oder hochwertigen Fahrzeugen entsprechend höher. Feste Beträge lassen sich nicht nennen – die Berechnung erfolgt mit anerkannten Methoden im Einzelfall.

Warum ein Gutachten hier den Unterschied macht

Die Wertminderung wird nicht automatisch in die Regulierung eingestellt. Sie muss konkret beziffert und nachvollziehbar begründet werden – genau das leistet ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger mit anerkannten Berechnungsmethoden. Ohne eine solche Bezifferung bleibt die Position in der Abrechnung häufig unberücksichtigt.

Häufige Fehler

  • Die Wertminderung gar nicht erst geltend machen
  • Die Position ungeprüft aus der Abrechnung der Versicherung übernehmen
  • Das Fahrzeug ohne vorherige unabhängige Begutachtung reparieren lassen
  • Die Wertminderung erst nach dem Verkauf des Fahrzeugs einfordern

Fazit

Die merkantile Wertminderung kann ein erheblicher Bestandteil Ihres Schadenersatzanspruchs sein – sie fällt aber nicht automatisch an und muss im Einzelfall ermittelt werden. Lassen Sie diese Position deshalb von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen prüfen, bevor Sie eine Abrechnung akzeptieren.

Quellen und Fundstellen

  1. BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03: Aufgabe der starren 100.000-km-Grenze beim merkantilen Minderwert