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Wer zahlt den Kfz-Gutachter nach einem Unfall?

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Redaktion kfzgutachternetz.de
Redaktion – Schadenregulierung & Kfz-Sachverständigenwesen
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Wenn es nach einem Verkehrsunfall um die Schadensregulierung geht, ist die wichtigste Frage für viele Geschädigte: Wer zahlt eigentlich den Kfz-Gutachter? Die Antwort hängt an zwei Punkten – an der Haftung und an der Schadenshöhe.

Der Grundsatz: Haftet die Gegenseite, sind die Gutachterkosten Teil des Schadens

Sind Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, können Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Die Kosten eines erforderlichen Gutachtens gehören nach § 249 Abs. 2 BGB zum Herstellungsaufwand und damit zum ersatzfähigen Schaden. Der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich bestätigt und dabei auch klargestellt, dass Geschädigte vor der Beauftragung keine Marktforschung nach dem preisgünstigsten Sachverständigen betreiben müssen (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06).

Wichtig ist die Einschränkung „erforderlich": Ersetzt wird der Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter in seiner Lage für zweckmäßig halten durfte – nicht automatisch jede beliebige Rechnung.

Die Ausnahme: Bagatellschäden

Bei sogenannten Bagatellschäden – also kleineren Blechschäden – ist ein vollständiges Gutachten in der Regel nicht erforderlich; hier genügt meist ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Die Rechtsprechung zieht diese Grenze bei etwa 700 bis 750 Euro Reparaturkosten. Eine feste Zahl gibt es nicht: Der BGH hat Reparaturkosten von 715,81 Euro jedenfalls nicht mehr als Bagatellschaden eingestuft (Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03).

Wichtig: Sie müssen die genaue Schadenshöhe vor der Beauftragung nicht kennen. Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Geschädigten vor der Beauftragung. Durfte er nach dem äußeren Schadensbild davon ausgehen, dass der Schaden über der Bagatellgrenze liegt, bleiben die Gutachterkosten erstattungsfähig – auch wenn die Reparaturrechnung am Ende niedriger ausfällt.

Was passiert bei Mitverschulden?

Sind Sie teilweise mitverantwortlich, werden die Gutachterkosten nur anteilig erstattet – entsprechend der Haftungsquote. Bei 50:50 trägt die gegnerische Versicherung also die Hälfte; die andere Hälfte geht zu Ihren Lasten oder – je nach Vertrag – zu Lasten Ihrer Vollkaskoversicherung.

Bei selbstverschuldeten Unfällen

Haben Sie den Unfall selbst verursacht, kommt eine Vollkaskoversicherung in Betracht, sofern Sie eine abgeschlossen haben. Hier gelten allerdings die Bedingungen Ihres Vertrags: Kaskoversicherer behalten sich häufig vor, die Schadenshöhe selbst zu ermitteln oder einen bestimmten Sachverständigen einzusetzen. Klären Sie deshalb vorab mit Ihrer Versicherung, ob und in welchem Umfang Gutachterkosten übernommen werden.

Warum sich ein eigener Sachverständiger meist lohnt

Ein von der Versicherung beauftragter Prüfer wird im Rahmen der Schadenregulierung des Versicherers tätig, ein von Ihnen beauftragter Sachverständiger im Rahmen Ihres Auftrags. Fachlich einwandfrei arbeiten können beide – der Unterschied liegt im Auftragsverhältnis und damit im Blickwinkel. Ein eigener Sachverständiger nimmt den Schaden vollständig in Ihrem Interesse auf und dokumentiert auch Positionen, die sonst leicht unter den Tisch fallen: verdeckte Schäden, merkantile Wertminderung, Nutzungsausfall, Reparaturdauer und Wiederbeschaffungswert. Genau diese Positionen entscheiden über die Höhe der Regulierung.

Fazit

Haftet die Gegenseite dem Grunde nach und liegt der Schaden über der Bagatellgrenze, gilt: Sie dürfen einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen frei wählen, und die Kosten des erforderlichen Gutachtens gehören zum ersatzfähigen Schaden. Bei Teilschuld wird quotal erstattet, bei Bagatellschäden genügt meist ein Kostenvoranschlag. Lassen Sie sich nicht zu einem bestimmten Sachverständigen drängen – die Wahl liegt bei Ihnen.

Quellen und Fundstellen

  1. BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06: Sachverständigenkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand, freie Wahl des Sachverständigen, keine Pflicht zur Markterkundung

  2. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03: 715,81 € Reparaturkosten sind kein Bagatellschaden; maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Geschädigten vor der Beauftragung